Förderung der
beruflichen Weiterbildung.
Qualifizierungschancengesetz / Qualifizierungsgeld /
Qualifizierung während Kurzarbeit
Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III)
Neu ab 01. April 2024
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung – kurz Weiterbildungsgesetz – wurden die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik unter anderem für Beschäftigte weiterentwickelt. Als neue Leistung der Beschäftigtenqualifizierung steht seit 01. April 2024 das Qualifizierungsgeld zur Verfügung.
Damit soll der Transformation in der Arbeitswelt begegnet werden, strukturwandelbedingte Arbeitslosigkeit vermieden und die Weiterbildung gestärkt werden. Die Angebote sind übersichtlicher und stehen – anders als bisher – allen Betrieben offen. Feste Fördersätze machen die Weiterbildungsförderung zudem transparenter.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Alle Betriebsgrößen
- Strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf bei mind. 20% der Belegschaft bei Betrieben über 250 MA (Betriebe unter 250 MA: 10%)
- Entgeltzusatzleistungen 60 bis 67 % durch die Agentur für Arbeit
- Qualifizierungsmaßnahme muss mehr als 120 Stunden / Unterrichtseinheiten betragen, die vorgegebenen Stunden müssen nicht am Stück durchgeführt werden.
- Arbeitgeber muss berufliche Weiterbildungs- und Remanenzkosten tragen
- Keine Weiterbildung in den letzten vier Jahren nach § 82a SGB III
- Weiterbildung muss im bestehenden Arbeitsverhältnis stattfinden
- Übernahme behinderungsbedingter Mehraufwendungen
Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III)
Neuerungen ab 01. April 2024
Mit dem "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (ehemals Qualifizierungschancengesetz)" wurden die Fördermöglichkeiten zur Weiterbildung von Beschäftigten 2019 erweitert und flexibilisiert.
Zum 1. April 2024 ist eine Neuregelung in Kraft getreten. Sie erleichtert den Zugang und verbessert die Leistungen. Unter anderem erhalten kleine Unternehmen jetzt 100 % Lohnkostenerstattung und es gelten feste Förderhöhen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Gestaffelt nach Betriebsgröße
- Qualifizierungsmaßnahme muss mehr als 120 Stunden / Unterrichtseinheiten betragen
- Außerhalb des Betriebes oder mit einem zugelassenen Träger im Betrieb
- Trägerzulassung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) - keine Maßnahmenzulassung erforderlich
- Die letzten 2 Jahre keine öffentlich geförderte Weiterbildung der Arbeitnehmenden
- Keine Aufstiegsfortbildung (z.B. Meister-, Techniker-, Fachwirtfortbildungen, Bachelor) möglich
- Maßnahme und Träger sind nach AZAV zugelassen (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung)
- Nicht förderfähig sind Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist (z. B. Sicherheitsunterweisungen).
- Ermessensleistung der örtlichen Agentur für Arbeit
Qualifizierungschancengesetz und Qualifizierungsgeld im Vergleich
Weiterbildung während Kurzarbeit (§ 106a SGB III) bis 31. Juli 2024
- Hälftige Erstattung der vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung
- Anteilige Erstattung der Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße
- bis 10 Beschäftigte 100%
- 10 – 249 Beschäftigte 50%
- 250 – 2499 Beschäftigte 25%
- ab 2500 Beschäftigte 15%
- Qualifizierungsmaßnahme und Träger muss nach Standards der Bundesagentur für Arbeit (AZAV) zertifiziert sein
- Qualifizierungsmaßnahme muss mehr als 120 Stunden umfassen
- Qualifizierungsmaßnahme darf nicht vor der Kurzarbeit starten
- Lehrgangskosten werden dem Arbeitgeber auf Antrag bis zum 31. Juli 2024 erstattet
Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit oder auf unserer Seite.
Beschäftigungssicherungsgesetz
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Uwe Bies-Herkommer
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